Mitteilung des Anfangsmietzinses

Als Neumieter steht Ihnen das Recht zu vom Vermieter zu erfahren, wie viel der Vormieter für die Wohnung bezahlte.

In der Schweiz gibt es spezifische Regelungen bezüglich der Mitteilung des Anfangsmietzinses. Diese Regelungen sind im Schweizer Mietrecht festgelegt, das im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verankert ist. Beachten Sie, dass die von Kanton zu Kanton abweichen kann. In einigen Kantonen (VD, GE, FR, NE, NW, ZG, ZH) sind Sie als Vermieter verpflichtet, Ihren Mietern bei Wohnungsknappheit (Wohnungsleerstand im Kanton liegt unter 1.5%) den Anfangsmietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben. Diese Mitteilung muss spätestens 30Tagen nach Übergabe der Wohnung erfolgt sein.

Fairwalter stellt in der Software für Zürich, Zug, Baselstadt zur Verfügung. 

Anlässlich eines Erfahrungsaustauschs der Schlichtungsbehörden aller Bezirke im Kanton Zürich vom 19. Oktober 2023 haben sich die Teilnehmenden auf folgende Grundsätze verständigt, die bei der Beurteilung von Anfechtungen von Mietzinserhöhungen zu berücksichtigen sind. In folgendem File von "Gerichte-ZH" finden Sie die Details dazu:  Info

 

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